Rechtliche Bestimmungen

Widerrufsrecht

Bitte beachten Sie, dass Ballkarten verbindlich gebucht und nicht zurückgegeben werden können.

Nach § 312g, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB gilt für Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten stehen,
insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, kein Widerrufsrecht.

Gekaufte Karten können also nicht zurückgegeben werden, Kaufpreise werden nicht erstattet.

Den entsprechenden Gesetztestext finden Sie hier:
www.gesetze-im-internet.de

Vertragspflichten

Präambel

Der Veranstalter wird am Freitag, den 05.11.2022 in der Halle 32 in 51643 Gummersbach den Spenden-Gala-Abend „Eine Nacht für Nick & Co.“ ausrichten (im Folgenden: ,,Gala“). Rund um ein hochwertiges Menü wird ein umfangreiches Showprogramm und eine Tombola präsentiert. U. a. wird ein Ballheft DIN A 5 erstellt und eine eigene Website im Internet veröffentlicht.

§ 1 Werbemöglichkeiten

Der Veranstalter bietet, für die Gala am 05.11.2022 in der 32 in 51643 Gummersbach folgenden Werbemöglichkeiten an.

  • Mediapaket silber
  • Mediapaket gold
  • Extra
  • individuelles Sponsorenpaket
  • Tisch 10er
  • Tisch 8er
  • Tisch 10er mit Mediapaket gold
  • Tisch 8er mit Mediapaket gold

Die genauen Leistungen sind in den jeweiligen Produkten in unserem Online-Shop aufgeführt.

§ 2 Leistungen des Sponsors

  1. Der Sponsor wählt mit Bestellung verbindlich die ausgewählte Anzahl an Werbemaßnahmen aus und verpflichtet sich zur Zahlung des genannten Preises.
  2. Die Zahlung des vereinbarten Geldbetrages ist bis zum 22.10.2022 fällig. Die Zahlung hat auf das nachfolgende angegeben Konto des Veranstalters zu erfolgen:
    Bank: Deutsche Bank Köln
    Kontoinhaber: Ursula-Barth-Stiftung
    IBAN: DE04 3707 0060 0100 2500 00
    BIC: DEUTDEDKXXX
  3. Der Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter sein Firmen-Logo in geeigneter digitaler Form rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit die Werbemaßnahmen durchgeführt werden können.

§ 3 Leistungen des Veranstalters

Der Veranstalter verpflichtet sich, die nach dem jeweils unter § 2 ausgewählten Paket genannte(n) Werbemaßnahme(n) während der gesamten Dauer der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Dazu wird der Veranstalter u.a.
das Ballheft erstellen

  • am Veranstaltungsort an geeigneter Stelle eine Sponsorenwand aufstellen
  • eine eigenen Website einrichten und im Internet veröffentlichen
  1. Für das individuelle Sponsorenpaket werden gesondert Gegenleistungen vereinbart.
  2. Der Veranstalter verpflichtet sich, etwa erhaltene Werbeträger zeitnah nach Veranstaltungsende an den Sponsor zurückzugeben.

§ 4 Wohlverhalten, Unterrichtung, Vertraulichkeit, Zweckbindung

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Der Sponsor ist gehalten, auf schutzwürdige Interessen des Veranstalters, insbesondere auf dessen Ruf und Ansehen sowie auf Sinn und Prestige der gesponserten Veranstaltung Rücksicht zu nehmen.
    Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.
  2. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
  4. Der Veranstalter wird die ihm vom Sponsor zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die in der Präambel genannten Zwecke verwenden.

§ 5 Haftung / Absage der Veranstaltung durch behördliche Auflagen

  1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Sponsor für die Organisation und Durchführung der gesponserten Veranstaltung keine Verantwortung trägt. Die Verkehrssicherungspflichten für seine eventuellen Aufbauten obliegen allerdings ihm.
  2. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Werbe- ­und Imageaktivitäten die vom Sponsor angestrebte Werbewirkung auch erreichen. Seine Haftung aus diesem Vertrag wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  3. Sollte die geplante Veranstaltung infolge von behördlichen Anordnungen, gesetzlicher Verbote u.ä. aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder ähnlicher Bestimmungen vom Veranstalter nicht durchgeführt werden können, zahlt der Veranstalter auf Verlangen des Sponsors den Geldbetrag zurück.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt.
  4. Im Falle einer unwirksamen Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, diese unter billiger Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke, wenn die Parteien bei Abschluss dieses Vertrags den offenen Punkt bedacht hätten.